Die Beklagten besuchten am 25.10.2003 das Bundesligaspiel Hansa Rostock – Hertha BSC.
In der 55. Minute verließ der Beklagte zu 1) den Stehplatzbereich 89 der Nordosttribüne (Fankurve) und ließ sich in den von einer 3,10 m hohen Mauer umfriedeten, tieferliegenden Innenbereich des Stadions herabgleiten. Die Ordner schafften es nicht, ihn festzuhalten, und es gelang ihm, auf das Spielfeld vorzudringen. Am Mittelkreis versuchte er, dem Schiedsrichter den Ball abzunehmen. Das Spiel wurde unterbrochen und nach einer kurzen Verfolgung wurde er festgehalten und abgeführt.
Ebenfalls in der 55. Spielminute nutzte der Beklagte zu 2) von der Nordwesttribüne aus die Spielunterbrechung, um in den durch die Ordner geschützten Innenbereich zum dortigen Stehplatzbereich 2 zu gelangen. Er reagierte auf die Hinweise der Ordner nicht, lief in Richtung Spielfeld, konnte aber schon nach wenigen Metern von den Ordnern gestellt und schließlich vom Spielfeld und aus dem Innenbereich entfernt werden.
Daraufhin teilte der Stadionsprecher den Zuschauern mit, dass ein Betreten des Innenraumes durch die Zuschauer unbedingt zu unterbleiben habe.
Etwa 20 Minuten später, in der 73. Spielminute, verließ der Beklagte zu 3) unberechtigterweise den Block, für den er eine Eintrittskarte besaß, lief um den Stehplatzbereich in Richtung des Sitzplatzbereichs der Westtribüne, gelangte an die Umfriedung des Spielfeldes, übersprang die Werbebande und lief nackt auf das Spielfeld. Dort konnte er bereits nach wenigen Metern festgehalten werden. Lies mehr…





