An einem Fahrzeug der Klägerin (einer gewerblichen Autovermietung) war ein Schaden verursacht worden, den – was von vornherein unstreitig war – der Versicherungsnehmer der beklagten Versicherung verschuldet hatte und für den die Versicherung daher zu 100% einstehen musste.
Die Klägerin beauftragte einen Anwalt mit der Schadensregulierung.
Die Beklagte weigerte sich, die Anwaltskosten zu übernehmen, da es sich um einen einfach gelagerten Verkehrsunfall handele.
Dazu meint das AG Kassel:
Wenn sich aber Versicherer – was gerichtsbekannt ist – selbst bei der Regulierung von – jedenfalls für den Rechtskundigen – in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht eindeutigen Haftungsfällen, bisweilen unter bewusster Missachtung obergerichtlicher Rechtsprechung, auf juristische Spitzfindigkeiten kaprizieren, so dürfte es für die Beklagte leicht einzusehen sein, dass die Unfallabwicklung selbst bei dem Haftungsgrunde nach eindeutigen Haftungsfällen, bei denen die Einstandspflicht der Versicherung des Schädigers dem Grunde nach feststeht, eben nur scheinbar um „einfach gelagerte“ Verkehrsunfälle handelt.
AG Kassel, Urteil vom 30.06.2009 Â NJW 2009, 2898