Die seit 01.01.2009 geltende Neufassung der Düsseldorfer Tabelle sieht so aus:
| “Bereinigtes“ Nettoeinkommen des Verpflichteten |
Altersstufe | ||||
| 0 – 5 | 6 – 11 | 12 – 17 | ab 18 | ||
| 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 |
bis 1.500 1.501 – 1.900 1.901 – 2.300 2.301 – 2.700 2.701 – 3.100 3.101 – 3.500 3.501 – 3.900 3.901 – 4.300 4.301 – 4.700 4.701 – 5.100 |
281 296 310 324 338 360 383 405 428 450 |
322 339 355 371 387 413 438 464 490 516 |
377 396 415 434 453 483 513 543 574 604 |
432 454 476 497 519 553 588 623 657 692 |
| ab 5.101 | nach den Umständen des Einzel-
falls |
||||
Die Erläuterungen wie gewohnt da selbst
Die neue Bremer Tabelle für den Vorsorgeunterhalt findet sich hier


Danke, eine blonde Frage dazu: Zieht man jetzt weiterhin 77 Eur oder 82 Eur KiGeld – Anteil (für die ersten 3 Kinder) ab ?
Von: Lilly am 5. Januar 2009
um 19:47
Das KiGeld beträgt ab 01.01.09 für die ersten beiden Kinder 164, für das 3. 170 und ab dem 4. 195 €
Für K1 und K2 sind daher 82, für K3 85 und für K4 und ff je 97,50 € abzuziehen
Von: ballmann am 5. Januar 2009
um 19:54
Danke
Ich war nur etwas verwirrt, da in den Erläuterungen immer noch 77 Eur steht.
Von: Lilly am 5. Januar 2009
um 20:01
Duckfehler ?
Von: ballmann am 5. Januar 2009
um 20:08
Verstehe ich nicht. In der Tabelle in der Bild ziehen die den VOLLEN Kindergeldbetrag ab. Also 164.- für das erste Kind. Habe das gleiche auch auf anderen Anwaltsseiten gelesen. Was stimmt denn nun ?
VG
T.Beyer
Von: Thomas Beyer am 6. Januar 2009
um 13:22
PS: Muß dazu sagen, mein Sohn ist bereits 20. Kann das sein, daß in der Spalte „ab 18″ der VOLLE Kindergeldbetrag abgezogen werden kann und bis 18 Jahren nur der HALBE ? Das wäre eine Erklärung.
VG
T.Beyer
Von: Thomas Beyer am 6. Januar 2009
um 13:29
Kann es möglich sein, dass dort von den volljährigen Kids die Rede ist?
Denn bei minderj. Kindern wird nur die Hälfte abgezogen, da die andere Hälfte die/der durch Betreuung ebenfalls Unterhalt leistende Mutter/Vater erhält.
Ansonsten lieber nicht o.g. Zeitung lesen
LG
Lilly
Von: Lilly am 6. Januar 2009
um 13:29
bei minderjährigen Kindern ist das halbe, bei volljährigen das gesamte Kindergeld abzuziehen
Von: ballmann am 6. Januar 2009
um 13:29
Vielen Dank Herr Ballmann. Das hat mir weiter geholfen.
VG
T.Beyer
Von: Thomas Beyer am 6. Januar 2009
um 13:58
Noch eine Frage:
Wenn man als Vater 3 Kinder (mit unterschiedlichen Müttern) hat, zieht man dann beim ältesten oder beim jüngsten den höheren Betrag (85 Eur) ab?
LG
Von: Lilly am 7. Januar 2009
um 14:27
bei dem Kind, das das KiGeld in Höhe von 170 € bezieht
Von: ballmann am 7. Januar 2009
um 15:27
Jo, das ergibt einen Sinn
Merci!
Von: Lilly am 7. Januar 2009
um 16:01
Die Tabellen sind weltfremd und drängen die zahlungspflichtigen Elternteile (meist Väter) geradezu in die Zahlungsverweigerung: wie soll jemand mit etwa 1600€ brutto denn diese Leistungen für zwei Kinder egal welchen Alters erbringen können? Danach kann er keine Miete mehr bezahlen und auch kein Auto unterhalten, das er bräuchte, um zur Arbeit zu kommen.
Nebenbei: die Preise in der niedrigsten Stufe für [ein Kind von 5 und eins von 7] sind seit 2004 um über 35% gestiegen. Gibts auch nur den Ansatz einer schlüssigen Erklärung, warum die Düsseldorfer Tabelle Steigerungen derart weit über dem Lohnniveau vorsieht?
Von: Wolfram am 17. Januar 2009
um 12:47
@ Wolfram,
wieviel netto bleibt denn bei 1600 Eur brutto übrig? Die Tab. geht vom „bereinigten Netto“ aus. Darüber hinaus ist der Selbstbehalt des Zahlungspflichtigen ggü. seinen minderj. Kindern bei 900 Eur, also wenn man jetzt (geschätzte) 1100 Eur (?) netto hat, muss man nicht mehr als 200 Eur insgesamt zahlen (= Mangelfall).
Von: Lilly am 17. Januar 2009
um 13:04
Vor allem die Proportionen der geringsten EK-Klasse zur höchsten und deren jeweils vorgesehene Unterhaltsbeträge sind doch wohl unrealistisch…
Von: Pierre am 17. Januar 2009
um 13:21
Na ja, was netto dabei herauskommt, hängt ein wenig von den Gegebenheiten ab. Ich bin ja mittlerweile im Ausland, wo die Steuern ganz anders aussehen. Aber, Lilly, klär mich auf: mir wurde damals gesagt, ich müßte unter allen Umständen auf die Zahlen der Düsseldorfer Tabelle kommen, sonst würde ich zwangsgepfändet, und man würde mir gegebenenfalls eine Schuld anhängen, bis ich die RÜckstände nachgezahlt hätte…
meine Anfrage bleibt: warum steigen die Sätze um 35% in fünf Jahren?
Von: Wolfram am 19. Januar 2009
um 11:34
„sonst würde ich zwangsgepfändet“
-> Also existiert ein Titel mit der genauen Höhe des zu zahlenden Unterhalts?
Hat sich seitdem an der Einkommenssituation etwas geändert?
Möglich wäre hier evtl. eine sog Abänderungsklage, aber nur dann, wenn der Zahlungspflichtige es nicht selbst zu verantworten hat, dass er jetzt weniger verdient.
Das sollten Sie vll. mal mit einem Fachanwalt für FamRecht besprechen.
LG Lilly
Von: Lilly am 19. Januar 2009
um 11:44
Das Zitat entstammt der Auskunft des Anwalts, den ich damals aufgesucht hatte. Ich bin der Sache gewissermaßen „entkommen“, weil letztendlich die Scheidung nicht in Deutschland erklagt wurde. Dafür hab ich jetzt noch den Spaß mit falschen Angaben der Gegenseite über die regelmäßigen Ausgaben… aber das gehört nicht hierher.
Von: Wolfram am 20. Januar 2009
um 10:42
„Ich bin der Sache gewissermaßen “entkommen”,…“
Welcher Sache, Unterhalt zu zahlen ?
Von: Lilly am 20. Januar 2009
um 12:38
Nein, der Düsseldorfer Tabelle und der mir (durch meine eigene Anwältin!) angedrohten Pfändung. Hier wird der Unterhalt spezifisch für das jeweilige Elternpaar bzw. Kind festgelegt.
Von: Wolfram am 22. Januar 2009
um 08:30
Da muss man also „dort“ bei jeder Unterhaltsgeschichte vor Gericht?
Die DüTab stellt eine Art Verallgemeinerung für alle dar, sprich man muss sich nicht extra vor Gericht streiten, sondern kann den U. direkt ableiten. Weiterhin ist diese Tabelle nicht bindend (hat also keine Gesetzeskraft), der Einzelfall kann vom jeweiligen Richter immer noch anders entschieden werden.
Von: Lilly am 22. Januar 2009
um 11:49
Ja, in Frankreich muss man fürs Unterhaltsgeschichte vor Gericht !
Und nach 4 und halb Jahren ohne Unterhaltsgericht, muss mein ex Ehemann 90€ pro Kinder bezahlen … die Kinder sind bald 10 und 12 Jahre alt !
Und falsche Aussage Wolfram sind nur behauptung von deiner Seite oder ? Ist dein ex Frau gestrafft für Falsche Ausage ???
Von: Damaris am 8. Mai 2009
um 13:19
OUPS nicht :“Und nach 4 und halb Jahren ohne Unterhaltsgericht“
Sondern „Und nach 4 und halb Jahren ohne Unterhalt“
Von: Damaris am 8. Mai 2009
um 13:21
[...] der Düsseldorfer Tabelle muss er daher Kindesunterhalt wie folgt [...]
Von: Jörg und die Düsseldorfer Tabelle « Im Namen des Volkers am 7. Juli 2009
um 06:41