Verfasst von: ballmann | 13. Februar 2009

Die Karlsruher Tafel – nicht für Schweine

Werden Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist, an Schweine verfüttert, liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Fütterungs- und Verwertungsverbot der §§ 24a Abs. 1 S 1, 25 Abs. 2 Nr. 14 ViehverkehrsVO vor, soweit die verfütterten Lebensmittel auch tierische Erzeugnisse beinhalten.

 Aus den Gründen

Nach den Feststellungen des Landgerichts betreibt der Angeklagte X. seit 1966 einen Schweinemast- und Schweinezuchtbetrieb in V. Die Angeklagte Y. lebt seit einigen Jahren mit ihm auf dessen Hof und beteiligt sich an dessen Betrieb. Die Angeklagten besorgten sich aus örtlichen Lebensmittelmärkten Lebensmittel, um diese an die Schweine zu verfüttern. Dabei handelte es sich in erster Linie um Obst und Gemüse, aber auch um Produkte, die von Tieren stammten, wie Leberkäse, Quark, Käse etc. Zum Teil war bei den Lebensmitteln das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen oder der Ablauf stand unmittelbar bevor, zum Teil waren die Waren unansehnlich geworden oder verschimmelt. Die Waren lagerten die Angeklagten zunächst auf dem Hof, bis sie an die Schweine verfüttert wurden. Einen Teil der Lebensmittel konsumierten die Angeklagten auch selbst. Die Verpackungen entsorgten die Angeklagten nach der Verfütterung teilweise selbst, zum größten Teil brachten sie diese zur Entsorgung in die Geschäfte zurück.

…..

Nicht zu beanstanden ist die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 24a Abs. 1 S. 1, 25 Abs. 2 Nr. 14 Viehverkehrsverordnung i.V. mit § 76 Abs. 2 Nr. 2 Tierseuchengesetz, wobei allerdings die fehlende Schuldform (vorsätzliche Begehungsweise) im Tenor entsprechend den getroffenen Feststellungen nachzuholen war. Soweit die verfütterten Lebensmittel (auch) tierische Erzeugnisse beinhalteten, durften sie nicht ohne Genehmigung an Schweine (Klauentiere) verfüttert werden.

OLG Karlsruhe  Dt. Lebensmittel-Rdsch 2003, 112


Antworten

  1. Und was hat dieser Artikel mit der Karlsruher Tafel zu tun ?

    Hans-Peter Summer
    Mitarbeiter der Karlsruher Tafel

  2. Sehr geehrter Herr Summer,
    der Titel des Artikles war ironisch-zynisch gemeint und bezieht sich darauf, dass die zitierte Entscheidung von dem OLG Karlsruhe stammt.

    Aus meiner Sicht wirft es ein bezeichnendes Licht auf den Zustand unserer Gesellschaft, wenn Hilfsorganisationen wie die Ihrige Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist, an hilfsbedürftige Menschen weitergeben, andererseits ein Gericht die Verfütterung solcher Lebensmittel an Schweine mit Strafe belegt.

    Eine Herabsetzung der wertvollen und wichtigen Arbeit der „echten“ Karlsruher Tafel war mit dem Artikel auf gar keinen Fall beabsichtigt.
    Sollten Sie dies so verstanden haben, bitte ich um Entschuldigung

  3. [...] [...]


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