Mit dem Inkraftreten des FamFG am 01.09.2009 wird aller Voraussicht nach auch der Zugewinnausgleich reformiert werden.
Kernpunkte der Reform:
1. das Anfangsvermögen kann negativ sein
Beispiel
M geht mit 10.000 Schulden in die Ehe, er hat ein Endvermögen von 20.000
altes Recht: AV = 0; EV = 20.000Â -> Zugewinn = 20.000
neues Recht: AV = – 10.000; EV= 20.000Â -> Zugewinn = 30.000
2. das Endvermögen kann negativ sein
M geht mit 20.000 Schulden in die Ehe, am Ende hat er noch immer 10.000 Schulden
altes Recht: Â AV = 0; EV = 0 -> Zugewinn = 0
neues Recht: AV = -20.000; EV = – 10.000 -> Zugewinn = 10.000
3. Einführung von Belegpflicht zur Auskunft und Auskunftspflicht über das eigene Anfangsvermögen
4. Änderung des § 1378 II mit Einführung einer „Kappungsgrenze“ in Höhe des halben EV
5. Übergangsvorschriften
Alle vor dem 01.09.09 anhängigen Verfahren werden nach altem Recht zu Ende geführt. Nur für neue Verfahren gilt das neue Recht (Ausnahme § 1378 II n.F. gilt auch für die anhängigen Verfahren).
Dem Anwalt drohen Regressforderungen, wenn er den Zugewinn zu früh bzw. zu spät anhängig macht ….
näheres bei Fr. Zypries


Wobei der Vorteil des negativen Endvermögens nur dann besteht, wenn der andere Ehegatte einen Zugewinn innerhalb der Ehe erzielt hat, da dadurch die Ausgleichsforderung sinkt. Wer ein negatives Endvermögen hat muß ja aufgrund § 1378 II BGB nichts zahlen.
Von: Brandau am 17. Februar 2009
um 09:44
richtig
es bleibt beim Zugewinnausgleich, einen Zuverlustausgleich wird es auch zukünftig nicht geben
Von: ballmann am 17. Februar 2009
um 09:47
Nur damit ich dass richtig verstehe, in Punkt zwei ist der „Zugewinn“ 10.000€, obwohl er nur Schulden hat. Muss aber dennoch nix zahlen, da die Kappungsgrenze (Punkt 4) bei -5.000€ liegt, richtig?
Danke und Grüße
Von: shabazz am 17. Februar 2009
um 10:22
@ shabazz
nein
wer am Ende ist nichts hat, muss nie etwas zahlen.
Die Neuregelung wirkt sich nur dann aus, wenn auf der Gegenseite ein „echter“ Zugewinn vorhanden ist.
Hätte die Frau einen Zugewinn von 20.000 erzielt und ist positives Endvermögen in dieser Höhe vorhanden, beträgt der Ausgleichsanspruch nach neuem Recht:
(20.000 – 10.000) = 10.000 : 2 = 5.000
nach altem Recht 20.000 : 2 = 10.000
Von: ballmann am 17. Februar 2009
um 10:47
Danke, ich hatte mich schon gewundert. Dann habe ich Ihren Beitrag nur falsch verstanden.
Grüße
Von: shabazz am 17. Februar 2009
um 11:04
Wie darf ich Punkt 3 verstehen, besteht diese Auskunftspflicht schon bei Heirat (und wenn, dann wem gegenüber) oder erst, wenn die Scheidung begehrt wird ?
Von: Lilly am 17. Februar 2009
um 11:10
gemeint ist die Auskunft zum Scheidungszeitpunkt
bei Eheschließung ist aber § 1377 I, II zu beachten
Von: ballmann am 17. Februar 2009
um 11:18
Ok danke, bei meiner nächsten Heirat werde ich das berücksichtigen
Von: Lilly am 17. Februar 2009
um 11:30