Verfasst von: ballmann | 17. Februar 2009

Die Reform des Zugewinnausgleichs

Mit dem Inkraftreten des FamFG am 01.09.2009 wird aller Voraussicht nach auch der Zugewinnausgleich reformiert werden.

Kernpunkte der Reform:

1. das Anfangsvermögen kann negativ sein

Beispiel

M geht mit 10.000 Schulden in die Ehe, er hat ein Endvermögen von 20.000

altes Recht: AV = 0; EV = 20.000 -> Zugewinn = 20.000

neues Recht: AV = – 10.000; EV= 20.000 -> Zugewinn = 30.000

2. das Endvermögen kann negativ sein

M geht mit 20.000 Schulden in die Ehe, am Ende hat er noch immer 10.000 Schulden

altes Recht:  AV = 0; EV = 0 -> Zugewinn = 0

neues Recht: AV = -20.000; EV = – 10.000 -> Zugewinn = 10.000

3. Einführung von Belegpflicht zur Auskunft und  Auskunftspflicht über das eigene Anfangsvermögen

4. Änderung des § 1378 II mit Einführung einer „Kappungsgrenze“ in Höhe des halben EV

5. Übergangsvorschriften

Alle vor dem 01.09.09 anhängigen Verfahren werden nach altem Recht zu Ende geführt. Nur für neue Verfahren gilt das neue Recht (Ausnahme § 1378 II n.F. gilt auch für die anhängigen Verfahren).

Dem Anwalt drohen Regressforderungen, wenn er den Zugewinn zu früh bzw. zu spät anhängig macht ….

näheres bei Fr. Zypries


Antworten

  1. Wobei der Vorteil des negativen Endvermögens nur dann besteht, wenn der andere Ehegatte einen Zugewinn innerhalb der Ehe erzielt hat, da dadurch die Ausgleichsforderung sinkt. Wer ein negatives Endvermögen hat muß ja aufgrund § 1378 II BGB nichts zahlen.

  2. richtig
    es bleibt beim Zugewinnausgleich, einen Zuverlustausgleich wird es auch zukünftig nicht geben

  3. Nur damit ich dass richtig verstehe, in Punkt zwei ist der „Zugewinn“ 10.000€, obwohl er nur Schulden hat. Muss aber dennoch nix zahlen, da die Kappungsgrenze (Punkt 4) bei -5.000€ liegt, richtig?

    Danke und Grüße

  4. @ shabazz
    nein
    wer am Ende ist nichts hat, muss nie etwas zahlen.
    Die Neuregelung wirkt sich nur dann aus, wenn auf der Gegenseite ein „echter“ Zugewinn vorhanden ist.
    Hätte die Frau einen Zugewinn von 20.000 erzielt und ist positives Endvermögen in dieser Höhe vorhanden, beträgt der Ausgleichsanspruch nach neuem Recht:
    (20.000 – 10.000) = 10.000 : 2 = 5.000
    nach altem Recht 20.000 : 2 = 10.000

  5. Danke, ich hatte mich schon gewundert. Dann habe ich Ihren Beitrag nur falsch verstanden.
    Grüße

  6. Wie darf ich Punkt 3 verstehen, besteht diese Auskunftspflicht schon bei Heirat (und wenn, dann wem gegenüber) oder erst, wenn die Scheidung begehrt wird ?

  7. gemeint ist die Auskunft zum Scheidungszeitpunkt

    bei Eheschließung ist aber § 1377 I, II zu beachten

  8. Ok danke, bei meiner nächsten Heirat werde ich das berücksichtigen ;)


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