Im Mietvertrag war die Größe der Wohnung mit 55,75 qm angegeben.
Mit Schreiben vom 24. November 2006 hat die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 360,47 € auf 432,56 € entsprechend 7,76 € je qm ab dem 1. Februar 2007 verlangt. Sie hat dabei die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche von 55,75 qm zugrunde gelegt.
Jetzt hat die Mieterin nachgemessen und siehe da: Die Wohnung ist nur 51,03 qm groß.
Macht nichts, sagt der BGH: Bei dem Mieterhöhungsverlangen ist die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche und nicht die geringere tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen ist, wenn die Flächenabweichung nicht mehr als 10 % beträgt. In einem solchen Fall liegt die Abweichung innerhalb der Toleranzgrenze für die Verbindlichkeit von Wohnflächenvereinbarungen, wie sie der Senat auch für den Fall einer zum Nachteil des Vermieters wirkenden Flächenabweichung angenommen hat.
BGH Urteil vom8. Juli 2009 – VIII ZR 205/08 (Pressemitteilung)


Bitter, dass der RA sie hat klagen lassen, denn diese 10% Rechtsprechung ist schon lange bekannt.
Allerdings ist bei so „kleinen“ Wohnungen Raum für Argumentation, da die 10% dort schwerer ins Gewicht fallen.
Von: Johannes am 9. Juli 2009
um 11:49
55,57 oder 55,75 ?
Aber egal, 10% sinds bei beiden Zahlen nicht.
@ Johannes, Klägerin war doch die Vermieterin, wenn ich das richtig interpretiere und die wollte wohl mehr Geld.
Von: Lilly am 9. Juli 2009
um 11:53
Tatsächlich und ich habe ungenau gelesen.
Das wird mir noch irgendwann auf die Füße fallen.
Von: Johannes am 9. Juli 2009
um 12:04
Ehrliche Frage: Heißt das im Klartext, wenn ich eine Immobilie mit zehn Mietwohnungen kaufe, um die Wohnungen zwecks Profit zu vermieten und auf jede Wohnung 10% an Qm draufschlage, dass ich dann Miete für elf Wohnungen kassieren kann, obwohl es nur zehn sind und das legal ist, da im „Toleranzbereich“?
Von: Frau Pfarrerin am 9. Juli 2009
um 12:07
@Frau Pfarrerin
Zunächst mal müssen sie auch jemanden als Mieter finden, der die 10% mehr Miete zahlt. Die Leute prüfen ja üblicherweise, was ihnen eine Wohnung an Gesamtmiete wert ist und nicht ob der Quadratmeterpreis stimmt.
Von: Brandau am 9. Juli 2009
um 12:19
@Frau Pfarrerin:
Nein, das ist nicht legal, wenn man die geringere Größe der Wohnungen kennt. Dann wäre es vielmehr Betrug. Aber wenn man sich nur fahrlässig vermessen hat, ist das dem Bundesgerichtshof zufolge nicht zu beanstanden. Arglistige Täuschung läßt sich nur schwer nachweisen.
Allerdings halte ich die 10%-Rechtsprechung des BGH für Unsinn. Es dürfte für einen Vermieter ja wohl keinen unzumutbaren Aufwand darstellen, eine Wohnung exakt auszumessen und zutreffend anzupreisen. Und wenn er dafür zu blöd ist, bekommt er eben weniger Miete.
10% sind übrigens eine Menge. In größeren Wohnungen locker mal 10-15 qm. Ein ganzes Kinderzimmer. Vernächlässigenswert?
Vielleicht sollte man den BGH-Richtern mal „irrtümlich“ 10% weniger Gehalt überweisen oder „irrtümlich“ 10% mehr Steuern aufschlagen. Ist doch innerhalb der Toleranzgrenze…
Ob die Damen und Herren aus Karlsruhe genauso befinden würden, wenn sich herausstellte, daß ihr frisch erworbenes Häuschen nebst Grundstück 10% weniger Quadratmeter hat als im Kaufvertrag angegeben? Aber Grundeigentümer sind vielleicht an anderen Maßstäben zu messen als der gemeine Mieter.
Von: Hubert am 9. Juli 2009
um 13:06
bis hier hin stimme ich Ihnen zu, dann nicht mehr.
Das Problem fängt schon damit an, dass es mind. 3 unterschiedliche Methoden zur Wohnflächenberechnung gibt. Über die richtige Berechnung von Dachschrägen, Kniestöcken, Balkonen, Terrassen, Abstellräumen, Nischen und putz- und tapetenbedingtem Schwund kann man sich sehr lange streiten.
Von: ballmann am 9. Juli 2009
um 13:43
Streiten kann man sich über die richtige Berechnung der Wohnungsgröße schon.
Aber wenn ich als Mietrechtsverweigerer die Rechtsprechung richtig im Kopf habe, sagt der BGH doch: selbst wenn letztlich eine zu kleine Wohnfläche richterlich und unanfechtbar festgestellt wird, ist das bis zu einer Abweichung von 10% unbeachtlich. Und das soll doch wohl auch für Wohnungen gelten, bei denen der Schrägen- und Nischenstreit von vorherein nicht besteht (quadratisches Wohnklo im Erdgeschoß).
Oder überlasse ich Mietrecht zurecht dem Kollegen?
Von: Hubert am 9. Juli 2009
um 16:14
Man muss aber schon sagen, dass kleinere Abweichungen einfach deswegen eher regel als Ausnahme, weil die Maße der Einfachheit halber den Bauplänen entnommen sind. Und ich bin mir nicht sicher, ob jemals in der Menschheitsgeschichte schon ein Gebäude errichtet wurde, das wirklich genau die Maße hatte, die der Architekt vorgesehen hatte (wäre manchmal auch nicht realisierbar). Allein die Tagesform des Verputzers hat hier schon massiven Einfluss …
Bei größeren Wohnungen sollten die Abweichungen aber insgesamt geringer sein, die Chande, dass sich da ein Zentimeter Mauerdicke zuviel wieder mit was anderen ausgleicht, sind wohl höher.
Von: Lionel Hutz am 9. Juli 2009
um 17:18
Geil, erinnert mich irgendwie an dire straits
http://www.youtube.com/watch?v=dlPjxz4LGak
Auch wenn die Rechtsprechung schon bekannt war, immer wieder schön.
Von: Bsinöldn am 10. Juli 2009
um 18:37