Die Beklagten besuchten am 25.10.2003 das Bundesligaspiel Hansa Rostock – Hertha BSC.
In der 55. Minute verließ der Beklagte zu 1) den Stehplatzbereich 89 der Nordosttribüne (Fankurve) und ließ sich in den von einer 3,10 m hohen Mauer umfriedeten, tieferliegenden Innenbereich des Stadions herabgleiten. Die Ordner schafften es nicht, ihn festzuhalten, und es gelang ihm, auf das Spielfeld vorzudringen. Am Mittelkreis versuchte er, dem Schiedsrichter den Ball abzunehmen. Das Spiel wurde unterbrochen und nach einer kurzen Verfolgung wurde er festgehalten und abgeführt.
Ebenfalls in der 55. Spielminute nutzte der Beklagte zu 2) von der Nordwesttribüne aus die Spielunterbrechung, um in den durch die Ordner geschützten Innenbereich zum dortigen Stehplatzbereich 2 zu gelangen. Er reagierte auf die Hinweise der Ordner nicht, lief in Richtung Spielfeld, konnte aber schon nach wenigen Metern von den Ordnern gestellt und schließlich vom Spielfeld und aus dem Innenbereich entfernt werden.
Daraufhin teilte der Stadionsprecher den Zuschauern mit, dass ein Betreten des Innenraumes durch die Zuschauer unbedingt zu unterbleiben habe.
Etwa 20 Minuten später, in der 73. Spielminute, verließ der Beklagte zu 3) unberechtigterweise den Block, für den er eine Eintrittskarte besaß, lief um den Stehplatzbereich in Richtung des Sitzplatzbereichs der Westtribüne, gelangte an die Umfriedung des Spielfeldes, übersprang die Werbebande und lief nackt auf das Spielfeld. Dort konnte er bereits nach wenigen Metern festgehalten werden.
Die DFB-Sportgerichtsbarkeit verurteilte Hansa aufgrund dieser Vorfälle wegen mangelnder Sicherheitsvorkehrungen zu einer Geldstrafe von 20.000 €. Strafschärfend wurden dabei einschlägige Vorfälle in der Vergangenheit bewertet.
Hansa nahm bei den 3 Beklagten Regress. Das OLG Rostock verurteilte:
a) die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.000 €
b) den Beklagten zu 1) zur Zahlung von weiteren 6.000 €
c) den Beklagten zu 3) zur Zahlung von 10.000 €
Begründung : Vertragliche Nebenpflichtverletzung (§ 280 BGB).
Die vertragsimmanenten Obhuts- und Rücksichtnahmepflichten bestehen nicht nur gegenüber anderen Zuschauern oder dem Eigentümer des Stadions, sondern auch und insbesondere auch gegenüber den spielenden Mannschaften und dem Verein, der das Stadion angemietet hat.
Den Umstand, dass der DFB die einschlägige Vorbelastung des Vereins straferhöhend gewertet hat, soll nach Auffassung des OLG Rostock keine Berücksichtigung finden:
Sind sowohl die haftungsbegründende Handlung als auch die Vorbelastung des Geschädigten kausal für den Schaden, so können sie sich zu einer Gesamtursache verbinden, auch wenn der Schaden ohne die Vorbelastung nicht oder nicht in der letztlich eingetretenen Höhe entstanden wäre.Nach ständiger Rechtsprechung entlastet eine besondere Schadensanfälligkeit eines Geschädigten den Schädiger nicht davon, den vollen Schaden tragen zu müssen. In derartigen Fällen kommt eine Beschränkung der Ersatzpflicht auch nicht vom Schutzzweck der Norm hier in Betracht. Es bedeutet zwar nicht, das Vorbelastete in jedem Fall auch mit ihrer Vorbelastung berücksichtigt werden müssen, nämlich dann nicht mehr, wenn der die Belastung schützende Zweck der verletzten Norm, den mit der Belastung verbundenen Schaden im Einzelfall nicht mehr erreichte (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1966, 741). Eine solche Begrenzung der Haftung durch den Schutzzweck der verletzten Norm (vgl. dazu BGHZ 58, 162) ist vorliegend nicht geboten.
OLG Rostock NJWÂ 2006, 1819-1821


Gut, dass ich nicht Jura studiere.
Von: doppelfish am 13. Juli 2009
um 07:14
sondern ?
Von: ballmann am 13. Juli 2009
um 08:11
Ein schönes Beispiel für den Missbrauch des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte.
So lässt sich natürlich überall eine vertragliche Haftung begründen, wo man es für „gerecht“ hält.
Schade, dass keine Revision eingelegt wurde.
Von: Peter Sansibar am 13. Juli 2009
um 09:52
Da haben die drei ja Schwein gehabt, dass die tolle DFB-Spottgerichtsbarkeit nicht 200.000 Euro als Strafe festgesetzt hat…
Von: Moritz am 13. Juli 2009
um 09:59
Waren die 3 Beklagten Fans von Hansa Rostock?
Dann kann aus der Sicht eines St Pauli Fans die Strafe gar nicht hoch genug sein!
Von: Lexus am 13. Juli 2009
um 11:35
@Peter Sansibar: Wo kommt denn hier der VSD ins Spiel? Hier gibt es doch einen Vertrag Zuschauer-Verein und ein Rechtsverhältnis Verein-DFB (ob das jetzt eher vertraglich oder mitgliedschaftlich geprägt ist, kann dahinstehen). Da braucht’s doch gar keine Schutzwirkung für Dritte!
Von: Lionel Hutz am 13. Juli 2009
um 12:22
Aus dem Urteil (NJW 2006, S. 1819 (1820)):
Ob zwischen den Parteien unmittelbar ein Vertragsverhältnis bestand oder nur ein Vertrag des Bekl. mit der Eigentümerin des Stadions, der O-GmbH & Co. KG, kann dahinstehen. Selbst wenn der Bekl. nur einen Vertrag mit letzter Gesellschaft schloss, so hat dieser Vertrag Schutzwirkung für Dritte. Bei einem solchen Vertrag steht der Anspruch auf die geschuldeten Hauptleistungen (hier: Betreten des Stadions und Verweilen während des Fußballspiels gegen Zahlung des Eintrittgeldes) allein den Vertragspartnern zu, der in die Durchführung dieses Vertrags einbezogene Dritte ist jedoch in der Weise in die vertragliche Sorgfalts- und Obhutspflicht eingebunden, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann (BGH, NJW 1959, 1676). So liegen die Dinge hier, denn der Kl. nutzt bei Meisterschaftsspielen das Stadion als Mieter oder Pächter und als solchem kommen ihm die Schutzwirkungen des Vertrags zwischen der Eigentümerin des Stadions und den Zuschauern zugute. Verletzen die Zuschauer Rücksichtnahme-, Sorgfalts- oder Obhutspflichten, so haften sie auch dem Kl., soweit dieser hierdurch geschädigt wird.
Von: Peter Sansibar am 13. Juli 2009
um 12:31
Einen echten „Missbrauch“ des Instituts des VSD sehe ich hier allerdings nicht.
Von: elgraf am 13. Juli 2009
um 16:46
Der Fall eignet sich in der Tat sehr gut für mündliche Prüfungen – ich habe ihn schon geprüft. Im zweiten juristischen Staatsexamen kann man am Ende noch ein paar Fragen zur Baumbach`schen Kostenformel stellen. Wenn Strafrecht nach Zivilrecht geprüft wird bieten sich für den Prüferkollegen auch gleich noch ein paar Fragen zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs an…
Von: RP am 13. September 2009
um 12:27