… fehlt hier.
Warum ?
Wer ein juristisches blog betreibt und ein vollständiges Impressum abdruckt muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit rechen, dass sich Rechtssuchende „außerhalb des blogs“ an ihn wenden und um Rat fragen. Für einen Rechtsanwalt ist das wahrscheinlich nicht unangenehm (möglicherweise sogar beabsichtigt, was völlig legitim ist).
Der Richter darf und kann aber keinen Rechtsrat erteilen.
Der Bürger kann sich seinen Rechtsanwalt aussuchen, ein Rechtsanwalt sich seine Mandaten.
Der Bürger kann sich seinen Richter nicht aussuchen, der Richter sich nicht seine Mandanten, Parteien, Kundschaft .
Kontakt (keine Rechtsberatung): ballmann@email.de


Ohne zu nahe treten zu wollen – vielleicht fehlt es auch aus dienstrechtlichen Gründen. Denn Fragen um Rechtsrat muss man ja nicht beantworten. Übrigens hab ich bis heute in meinem Blog keine ernsthafte Frage nach Rechtsrat erhalten; und das ist auch gut so.
Von: Der Rechthaber am 10. Dezember 2008
um 07:56
Treten Sie ruhig näher:
Art. 97 I GG schützt auch beim bloggen
Von: ballmann am 12. Dezember 2008
um 13:58
Schick, das neue Bild im Kopfbereich. ;o)
Nachdem mich Richter und Richterinnen seit Jahren immer wieder an den Rand der Verzweiflung treiben, bin ich sehr gespannt, was es hier zukünftig zu lesen geben wird.
Von: abra am 15. Dezember 2008
um 17:03
Auch das ist eine spannende Frage. Meinungsfreiheit und richterliche Unabhängigkeit…jaja… ich erinnere an die Entscheidungen zum NATO-Doppelbeschluss, Neskovic und co… manche Justizminister sind da empfindlich. Uh oh.
Von: Der Rechthaber am 16. Dezember 2008
um 10:55
„Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.“ …wenn dieses doch aber gerade für gewisse Fälle ein Impressum vorsieht?
Von: Pierre am 8. Januar 2009
um 10:40
Um die Frage, ob für dieses Blog ein Impressum nötig ist, zu beantworten, müßte man sich wohl im US-Recht besser auskennen, oder?
Von: MaxR am 11. Januar 2009
um 18:11
Das blog wird doch aber in Deutschland betrieben, nur der technische Anbieter sitzt evtl. woanders…
Von: John am 15. Januar 2009
um 11:49
Nunja, ist es nicht bei der Frage nach der Impressumspflicht eher so, dass man darauf abstellen muss, ob eine Website nur persönlich und/oder familiär betrieben wird oder kommerziell? (§ 55 RStV)
Demzufolge besteht hier diese Pflicht nicht, weil uns Herr Ballmann nix verkaufen will;
oder ?
Von: Lilly am 15. Januar 2009
um 11:59
S. http://www.lawblog.de/index.php/archives/2005/09/30/private-blogs-impressumspflicht/
„Das Impressum muss demnach auch bei privaten Weblogs mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. Name (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 MdStV bzw. § 6 S. 1 Nr. 1 TDG)
2. Anschrift (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 MdStV bzw. § 6 S. 1 Nr. 1 TDG)
3. Angabe von unmittelbaren (elektronischen) Kontaktmöglichkeiten (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MdStV bzw. § 6 S. 1 Nr. 2 TDG)“
Von: John am 15. Januar 2009
um 15:00
@ John
Sind Sie sicher, dass die von Ihnen zitierten Vorschriften noch in Kraft sind ?
Von: ballmann am 15. Januar 2009
um 15:46
Leider nicht nachgeschaut, denke haben sich inzwischen geändert. Erinnere mich jedoch wage, dass auch blogs Grunddaten im Impressum angeben müssen, maßgeblich ist wohl, ob das Angebot rein privater Natur ist, spontan habe ich mal das gefunden:
http://www.cywhale.de/das-impressum-wichtig-fur-blogs
„Manche Gerichte vertreten die Ansicht, dass das Angebot schon “geschäftsmäßig” ist, wenn es aufgrund einer nachhaltigen (d. h. nicht auf einen Einzelfall beschränkten) Tätigkeit erfolgt; eine Gewinnerzielungsabsicht ist danach nicht erforderlich.“
http://www.bmj.de/files/-/3283/Allgemeine%20Hinweise%20zur%20Anbieterkennzeichnungspflicht%20im%20Internet.pdf
„Im Zweifel sollten Sie davon ausgehen, dass die Anbieterkennzeichnungspflicht
besteht.“
Von: John am 15. Januar 2009
um 21:26
Sorry John, ich bin noch nicht so ganz überzeugt.
Im 2. Link steht:
„Nicht jeder Diensteanbieter ist kennzeichnungspflichtig. Die Anbieterkennzeichnungspflicht
besteht nur, wenn der Dienstanbieter das Telemedium geschäftsmäßig zur Nutzung bereit
hält. „Geschäftsmäßig“ ist ein viel weiterer Begriff als „gewerbsmäßig“. Manche Gerichte
vertreten die Ansicht, dass das Angebot schon „geschäftsmäßig“ ist, wenn es aufgrund einer
nachhaltigen (d. h. nicht auf einen Einzelfall beschränkten) Tätigkeit erfolgt; eine Gewinnerzielungsabsicht
ist danach nicht erforderlich.
Unerheblich ist, ob der Diensteanbieter die Telemedien gegen Entgelt bereithält.
Es genügt, dass solche Inhalte in der Regel gegen Entgelt bereitgehalten werden. Die
Kennzeichnungspflichten treffen demnach alle Diensteanbieter, soweit sie Telemedien
bereithalten, mit denen auf dem Markt Einkünfte erzielt werden könnten.“
Aber geschäftsmäßig kann man doch nur etwas betreiben, womit man Einnahmen hat. Insofern verstehe ich o.g. Aussage so, dass man – bei einer nachhaltigen Tätigkeit, also Verkäufe etc. – ein Impressum benötigt. Vor allem der letzte Satz des o.g. Zitats ist interessant, da steht nochmal explizit, dass man Einkünfte erzielen muss.
Eine Website, die nur der Unterhaltung dient und damit nicht zum „Geschäft“ betrieben wird, muss somit kein I. haben.
Aber ich kann mich auch täuschen, bin schliesslich blond
Von: Lilly am 16. Januar 2009
um 08:51
Vll. noch dieser eine Satz dazu:
„Etwas anderes gilt nur bei Angeboten, die ausschließlich privaten oder familiären
Zwecken dienen und die keine Auswirkung auf den Markt haben.“
.. ebenfalls aus dem 2. Link von Ihnen, Auswirkung auf den Markt ein ein privater Blog doch nicht, gell?
Von: Lilly am 16. Januar 2009
um 08:57
Hallo zusammen.
Es erstaunt mich schon sehr, dass ausgerechnet hier solche Unkenntnis besteht über die Informationspflichten, die Seiten wie diese haben.
In § 10
Informationspflichten des MDSTV steht ganz klar
http://net-law.de/gesetze/mdstv.htm
(1) Diensteanbieter haben für Mediendienste folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Diensteanbieter sind alle, die eigene Mdiendienste zur Nutzung bereithalten.
Grade Blogs dürften jederzeit als Angebote ähnlich der Presse eingestuft werden. Der Gesetzgeber will meines Erachtens nicht, dass das Netz durch anonyme Angebote zum Dschungel wird.
Die Einschränkung „privat“ = nicht kommerziell hat nur zur Folge, dass nicht noch mehr Informationen über den Anbieter bereit gestellt werden müssen.
Von: baranek am 16. Januar 2009
um 09:44
Denke auch, Impressum mit Basisdaten muss sein, zumal sich blogs regelmäßig ganz unprivat an die Öffentlichkeit richten.
Von: John am 16. Januar 2009
um 10:17
Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) und Teledienstegesetz (TDG) sind glücklicherweise außer Kraft gesetzt, jetzt gelten Telemediengesetz (TMG) und Rundfunkstaatsvertrag (RStV). So eine Art Tausch von Pest gegen Cholera.
Aus § 5 Telemediengesetz ergibt sich keine Informationsverpflichtung, da diese Regelung ohnehin nur „in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ betrifft.
Eine Informationspflicht besteht für diese Internetpräsenz allerdings nach § 55 Rundfunkstaatsvertrag (wenn man diese Norm tatsächlich ernst nehmen will):
§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
…
Ein solches Blog ist eine Telemedium (§ 2 Abs. 1 S. 3 RStV) und ohne Zugangsbeschränkungen richtet es sich an die Allgemeinheit. Damit dient es nicht nur persönlichen oder familiären Zwecken.
Macht aber nix, denn (genau wie in § 5 TMG) ist ja nur das „verfügbar halten“ angeordnet. Dass das innerhalb des Telemediums geschehen muss, steht da nicht. Nach dem Wortlaut reicht es also aus, wenn man seinen Namen und seine Anschrift gut leserlich, am besten mit der Überschrift „Informationspflicht nach § 55 RStV“ (leicht erkennbar), auf einen Zettel schreibt und diesen immer gut zugänglich (unmittelbar erreichbar) mit sich führt (verfügbar hält). Macht ballmann bestimmt so
Von: AC am 17. Januar 2009
um 00:40
Eine Stellungnahme von ballmann zu § 55 RStV wäre natürlich interessant.
Von: ElGraf am 19. Januar 2009
um 06:28
siehe die lichtvollen Ausführungen von AC direkt über Ihnen
Von: ballmann am 19. Januar 2009
um 08:21
Ohne mich jetzt näher damit beschäftigt zu haben: Ich sehe den Art. 97 GG hier nicht einschlägig, denn es scheint sich bei diesem Blog ja eine eher um private Tätigkeit zu handeln. (Davon abgesehen würde ich mich schon deswegen nicht auf Art. 97 GG berufen, weil das, wäre die Vorschrift einschlägig, zugleich auch eine Absage an die Ausnahmeregelung des Art. 55 Abs. 1 RStV bedeuten würde.)
Ich persönlich sehe hier in punkto „privaten und familiären Zwecken“ einen Grenzfall. Der Spruch „wo kein Kläger, da kein Richter“ passt hier ja nicht so richtig.
Beste Grüße!
http://www.telemedicus.info/article/259-5-Fragen-zu-Impressumspflichten-in-Weblogs.html
Von: Simon am 19. Januar 2009
um 14:59
Ich war so frei, diesen Blog zu verlinken.
Vielen Dank und liebe Grüße vom AG-Schreibtisch
Von: tosiluha am 3. Februar 2009
um 22:17
Ein Link auch zu mir – hoffentlich mit Einverständnis
… AG-liche Grüße …
Von: FantaMama am 3. Februar 2009
um 22:36
Ohne Impressum ist’s recht. Wenigstens eine Seite ohne dieses unsäglich verklemmte juristische Sprachgedünkel. Scheint aber bei einigen Kommentatoren schon zu schweren Entzugserscheinungen zu führen…
Ein Motto für dieses Blog fehlt auch noch?
„Nicht jeder Richter, der verfährt,
Sich auch von redlich Arbeit nährt.“
Mach’ ich doch gerne!
Von: +. am 15. Februar 2009
um 01:26
Blogs wie dieses hier unterliegen der Impressumpflicht § 55 Abs. 1 RStV. Das muß doch nicht eigens in einem OWi-Verfahren geklärt werden, oder?
Von: Taccomania am 20. Februar 2009
um 16:57
Tja, gegen wen soll denn ein OWi-Verfahren eingeleitet werden, wenn der Autor sich nicht outen möchte?
Von: AlterEgo am 21. Februar 2009
um 02:22
Ich denke, dieses Blog hier dient ausschließlich persönlichen Zwecken!
Von: Doc am 21. Februar 2009
um 09:22
Dieses blog ist doch sehr intim und richtet sich nur an die eigene Familie, jedenfalls liest es sich gut und interessant, bin häufig hier.
Von: Seb am 21. Februar 2009
um 10:13
Es gibt auch Ermittlungsverfahren gegen „unbekannt“…. Sonst wäre die Bußgeldandrohung gegen anonyme Webseiten-Betreiber ziemlich sinnlos.
Ein Blog, das im Internet frei abrufbar und nicht durch Paßworte geschützt ist, in dem ein Richter über Erfahrungen in seinem Dienstalltag berichtet, dient keineswegs nur persönlichen Zwecken. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß in der rechten Spalte urheberrechtlich geschützte Videos zugänglich gemacht worden ist. Ein hier hier kürzlich „angebotenes“ Video des Cream-Konzerts von 2005 ist sogar wegen Urheberrechtsverletzung gesperrt worden.
Ein Richter, der entgegen § 55 Abs. 1 RStV seine Identität geheim halten möchte und urheberrechtlich geschützte Videos ohne Einverständnis der Urheber verlinkt? Bestenfalls fragwürdig, tatsächlich wohl aber rechtswidrig.
Von: Taccomania am 21. Februar 2009
um 10:49
Wie soll denn eine OWi-Behörde ermitteln? Den Betreiber anschreiben? Der sitzt wohl hier im Ausland und wird wohl Akte P nutzen. Wenn nicht, wrid er wohl Userdaten evtl. rausrücken. Die müssen aber nicht unbedingt richtig sein…
Von: AlterEgo am 21. Februar 2009
um 11:14
Übrigens gibt es noch keine Rechtsprechung zu „persönlich“ als Tatbestandsmerkmal… hier also eine Meinung als die allgemein gültige hinzustellen ist schon eine fragliche Methode unter Juristen.
Wenn man wirklich nicht private Dinge und selbst erlebte Dinge im Beruf darstellen durch Veröffentlichung im Internet kann, weil etwa bereits eine Internetveröffentlichung die Seite zur „nicht mehr persönlichen“ Seite macht, dann ist die ganze Regelung im RStV wohl sinnlos.
Gerade der Bezug zu persönlich und familiär zeigt doch die Richtung auf: klare Abgrenzung zu kommerziellen Interessen, siehe auch die Unterteilung zwischen kommerziellen TM-Anbietern im TMG. Ich kann hier keine kommerziellen Inhalte wie etwa Werbung für eine Kanzlei bei den RA-Blogs sehen. Alle Artikel haben mehr oder weniger einen starken persönlichen Bezug (persönliche Erlebnisse oder persönliche Ansichten).
Und: Obwohl „Herr Ballmann“ kein Verwaltungsrecht nach eigenem Bekunden mag, wird er sich wohl im Zweifel auch gegen einen entsprechenden Verwaltungsakt einer OWi-Behörde zu Wehr setzen können.
Von: AlterEgo am 21. Februar 2009
um 11:21
Familiär und persönlich im Sinne von § 55 RStV sind nach h.M. nur Seiten, die einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind, nicht allgemein zugängliche Webseiten. Auf den Inhalt kommt es nicht an. Im übrigen dürften Geschichte aus dem Dienstalltag alles andere als „persönlich und familiär“ sein (mag der Umgang in manchen Amtsgerichten auch eher persönlich und familiär sein, inbesondere, wenn es um die Behandlung von Dienstaufsichtsbeschwerden und Befangenheitsgesuchen geht
).
Im übrigen hast Du natürlich recht. Den abwegigen Fall angenommen, es würde gegen den Betreiber dieser Webseite tatsächlich ein OWi-Ermittlungsverfahren gegen unbekannt eingeleitet, der zuständige Sachbearbeiter der zuständigen Bußgeldbehörde (den erst einmal finden!) machte sich die Mühe, den Betreiber dieser Webseite zu ermitteln – was im Zweifel die Einschaltung eines Richters zur Ermittlung der Telekommunikationsverbindungsdaten notwendig macht – und es würde ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen § 55 Abs. 1 RStV verhängt: sicher wäre auch ein Familien- und Teilzeit-Strafrichter in der Lage, einen fristgerechten Einspruch hiergegen bei der richtigen Behörde anzubringen, auf daß der für die Bearbeitung des Einspruchs zuständige Amtsrichterkollege der Sache nach § 47 Abs. 2 OWiG ein Ende bereite (natürlich nur aus sachlichen Erwägungen, nicht aus Bequemlichkeit oder falsch verstandener Solidarität). Käme es indessen tatsächlich zu einer Hauptverhandlung in dieser OWi-Sache (Vorstellungen aus dem Bereich: Fantasy), die ballmann mannhaft über sich ergehen ließe, schließlich sogar zu einem den Bußgeldbescheid bestätigenden Urteil, bliebe u.U. immer noch der Weg zum OLG offen, das die Sache wegen (besonders?) schwerwiegender Verfahrensfehler an das Amtsgericht zurückverwiese, wo man nun endgültig die Faxen dick hätte und der Sache im Namen der Vernuft ein Ende bereitete (=> § 47 II OWiG).
Rein pragmatisch betrachtet ist es mithin natürlich völlig belanglos, ob diese Seite ein Impressum hat oder nicht. Unter rechtsethischen Gesichtspunkten wäre es „gleichwohl wünschenswert“ (BVerfG!), wenn ein Richter den Inhalt seiner Webseite rechtskonform gestalten könnte.
Gleiches Recht für alle! (o.k. mit diesem pathetischen Argument könnte sich natürlich auch ein Richter auf den Standpunkt stellen: „Genau! Ich werde schließlich auch ständig genötigt, vollschuldigen Schwerkriminellen aus pragmatischen Gründen (Arbeitsüberlastung, kein Bock) den § 153 Abs. 2 StPO zu gewähren“).
Von: Taccomania am 21. Februar 2009
um 11:49
Der Zusammenhang zwischen § 153 StPO und Schwerkriminelle erschließt sich mir zwar nicht, aber hinsichtlich der o.g. „h.M.“ habe ich noch zwei Fragen:
1. Fundstellen zur h.M.? Die einzigen Urteile, die ich kenne, stammen meist aus dem Wettbewerbsrecht bzw. es geht um Abmahnung. Aber dass eine private (=persönliche?) Seite wegen so etwas eine Abmahnung geschweige ein OWi-Verfahren bekommen hat, ist mir nicht bekannt.
2. Die Ansicht, dass es eines Öffentlichkeitsausschluss bedürfe, ist weit hergeholt. Das Gesetz fordert nur einen (ausschließlichen) persönlichen Zweck; mehr nicht. Bei einem familiären Zweck kann man sicherlich über die Reichweite streiten, also zB ob es da eine (nähere) Verbindung zwischen Anbieter und Nutzer geben muss. Aber bei persönlichen Zwecken? Da ergibt sich m.E. nicht eine zwingende „persönliche“ Beziehung als eine Notwendigkeit.
Wäre vielleicht mal ganz gut, wenn das mal ein OLG klären könnte. Aus dem RStV kann man nicht viel schließen. Ein OWi-Verfahren könnte vielleicht auch bereits an der mangelnden Bestimmtheit der Norm scheitern. Gerade dieses bewusste Offenlassen in der IT-Gesetzgebung ist genau das, was man ebend nicht als Grundlage für Sanktionen nehmen darf. Nur klare Normen sind für den Bürger verständlich.
Von: AlterEgo am 21. Februar 2009
um 13:58
Das Wort „Schwerkriminelle“ im Zusammenhang mit § 153 StPO war nur ironisch gemeint. Hatte ich schon wieder vergessen, hinter jeden nicht ganz ernst gemeinten Satz ein
zu setzen? Schwerkriminelle dürften schon wegen § 24 GVG selten vor dem Amtsgericht zu finden sein. Aber natürlich ist es auch keine ganz persönliche Wertung, was man unter „schwerkriminell“ versteht. Ein Oberamtsanwalt mag darunter auch einen versuchten Ladendiebstahl an einer Tafel Schokolade fassen. Originalzitat eines rechtsmedizinischen Sachverständigen: „Wer bei Rot über die Ampel geht, ist ein potentieller Mörder“.
Im übrigen sehe ich, daß der Fall hier dringend einer oberlandesgerichtlichen Klärung bedarf, die wir aber aus den bereits genannten pragmatischen Gründen kaum herbeiführen werden können. Schade! Endlich mal ein interessantes juristisches OWi-Problem und kein übereifriger Beamter weit und breit, der sich seiner annimmt. Warum tauchen die immer nur auf, wenn ich „nur mal kurz“ im Halteverbot vor dem Amtsgericht parke?
Von: Taccomania am 21. Februar 2009
um 14:11
@ taccomania
)
Ich bin überrascht, mit welcher Verve und mit welch großem erhobenen Zeigefinger Sie meine Aburteilung herbeisehnen.
Ist es enttäuschte Neugier, dass bei dem Klick auf das Impressum kein solches erscheint ?
Würde es Ihnen irgendwie weiterhelfen, wenn Sie hier meinen Namen und meine Adresse lesen könnten ? (Ich könnte es mir ja dann noch mal überlegen
Ich nehme keinen Eintritt, verkaufe nichts und mache für nichts und niemanden Werbung. Ich erzähle doch nur Geschichten – die man mögen kann oder nicht.
Nein, es ist nicht die Dienstaufsicht, die ich wegen der Bloggerei fürchten müsste. Darauf bezog sich mein Hinweis auf Art. 97 GG.
Von: ballmann am 21. Februar 2009
um 17:32
Eigentlich eine verrückte Sache. Da gibt es hier also einen Post mit dem Titel ‘Impressum’ und dem schlichten Text: „Achtung, hier steht nichts drin!“, und – schwupp – schon sind über 30 Kommentare da. Tenor: Wir wolln den Richter nackich sehn! Der will aber nicht. Sowas! Wedeln sie mit Paragraphen. Will aber immer noch nicht. Sowas!
Gleichzeitig, denn er tut böööse Sachen, verhungert seinetwegen eine Künstlergeneration samt hauptberuflich dahinsiechender Lobby und das Internet verwildert zum entzivilisierten Datendschungel.
Sowas.
Von: +. am 22. Februar 2009
um 06:47
@ballmann:
Natürlich ist es ausschließlich enttäuschte Neugier, die an mir nagt, was sonst? Aus allen anderen in Betracht kommenden Gründen ist es mir wirklich völlig schnuppe, ob eine Webseite ein Impressum aufweist oder nicht.
Gleichwohl fielen mir im Hinblick auf den Inhalt der Webseite eine Menge guter Gründe ein, die für eine Impressumspflicht sprechen. Kein Eintritt, keine Werbung, kein Verkauf? Wenn das die Kriterien wären, benötigten 90% der Webseiten kein Impressum.
Anlaß für die Einführung einer Impressumspflicht war u.a. auch, den Verantwortlichen für Urheberrechtsverletzungen faßbar zu machen (Musikvideos?, Fotos?, Titelbild?). Sogar nichtamtliche Leitsätze oder redaktionell bearbeitete Zusammenfassungen von Gerichtsentscheidungen unterliegen dem Urheberrecht. Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie die Opfer juristischer Fachverlage. Auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch den Autor oder durch kommentierende Besucher der Webseite sollen leichter verfolgbar sein.
Mir persönlich ist das gleichgültig. Aber einem rechtsuchenden Bürger, der ein Blog in der vorliegenden Form veröffentlichen wollte und einen Anwalt um Rat fragte (früge?), ob er ein Impressum benötigte, könnte der Anwalt kaum von einer Anbieterkennzeichnung abraten, ohne schon einmal vorsorglich seine Haftpflichtversicherung zu informieren. Mir ist mehr als ein Richter (will sagen: zwei) bekannt, die ihre Online-Ambitionen („Ich erzähle doch nur Geschichten“) niedergeschlagen haben, nachdem ihnen die Notwendigkeit eines Impressums auf kostenpflichtige Weise klargemacht worden war.
Daß das vorliegende Blog auf Dauerhaftigkeit angelegt und auch dazu bestimmt ist, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken, die Artikel durchaus auch journalistisch-redaktionelle Komponenten haben, wird man kaum in Abrede stellen können.
Aber zugegeben: bevor man ein Gericht zu der Rechtslage im vorliegenden Fall befragt, kann man genauso gut würfeln.
Von: Taccomania am 23. Februar 2009
um 11:13
@Taccomania erstellen sie sich doch eine eigene webseite, welche sich nur mit impressi befasst, dort können sie ja auch unzählige male ihr eigenes angeben, aber entspannen sie hier doch etwas…
Von: Martin am 23. Februar 2009
um 12:14
@Martin:
Ich bin die Entspannung in Person. Aber was wäre das für ein Richter-Blog, in dem juristische Fragen nicht diskutiert werden dürfen? Oder nur solche, die nicht den Autor betreffen? Ist die Impressumsfrage nicht „bedenklich“ oder „merkwürdig“ im Sinne des Mottos dieses Blogs? Anderenfalls sollte das Blog vielleicht lieber heißen:
„Im Namen des Volkers: Bedenkliches und Merwürdiges aus dem Leben eines Menschen, dessen Beruf nichts zur Sache tut.“
Von: Taccomania am 23. Februar 2009
um 12:36
Ich sehe die Impressumspflicht als ärgernis an.
Nichts weiter.
Und auf Ärger kann ich gut und gerne verzichten!
Von: stripes am 25. Februar 2009
um 17:37
@Taccomania
Verstehe ich das jetzt richtig ?
Sie sagen, Ihnen seien zwei Richter persönlich bekannt, die mit Sanktionen belegt wurden, weil sie die Impressumspflicht in Blogs verletzt haben, die von ihrer inhaltlichen Ausrichtung her diesem hier ähnlich sind ?
Und, bei allem Respekt, Sie sind sicher, dass das keine vorgeschobene Behauptung ist ?
Von: Thomas R. am 26. Februar 2009
um 10:57
Lieber Blogbetreiber,
ich hab eine (journalistische) Nachfrage zum kürzlich geschilderten Phishing-Fall. Mögen sie überlegen, ob Sie sich kurz bei mir melden könnten? Verrate meinen Lesern auch nicht Ihren Namen
Besten Gruß
Lutz Wilde, Finanztest
Von: Lutz Wilde am 12. März 2009
um 10:27
Ob Sie ein „richtiges“ Impressum haben, lieber Herr Ballmann, ist mir egal. Aber irgendeine Art von eMail-Adresse oder Kontaktmöglichkeit wäre nicht unpraktisch.
Oder fehlt mir nur wieder meine Gleitsichtbrille?
Von: Susi am 19. März 2009
um 11:33
@ Susi
nun habe ich die Kontaktmöglichkeit auf Ihrer seite nutzen wollen, bekam aber ein Unzustellbarkeitsnachricht …
Von: ballmann am 19. März 2009
um 12:49
Oh. Oha! Wer im Glashaus sitzt …. oder so.
Aber vielleicht nutzen Sie einfach die Adresse in der Kommentarfunktion, die funktioniert. Ich schwöre.
Von: Susi am 19. März 2009
um 13:07
es dürfte keinem ernstlichen zweifel unterliegen, dass für dieses internet-angebot nach art & inhalt eine anbieterkennzeichnung erforderlich ist.
aber wo kein kläger, da kein richter
(scnr)
beste grüße von der ostsee!
Von: kielanwalt am 24. März 2009
um 09:48
Hallo, Sie Anwalt aus Kiel, darf ich Sie mal was Fragen ?
Die eine Frau hier, die immer leicht zynisch ironisch ( nein, nicht ich !) dem Ballmännchen
((
mitteil, dass er kein Impressum hat, was ja selbst ich mitbekommen habe – auch wenn ich dachte, Impressum sei eine Kaffeemarke- hat also Recht, wenn Sie das Ballmännchen so „anraunzt“…..
Das fände ich nämlich voll Schade. Will nicht, dass Ballmännchen dann traurig ist.
Uuuund Sie Herr Anwalt, wie machen sich denn dann die User strafbar, die hier Beiträge schreiben tun….also weiterhin tun wollen….. müssen die auch ein „Impressum“ einrichten ? Wenn ja, wo mache ich das denn ?
Von: Anna am 24. März 2009
um 10:34
@anna: anraunzen ist natürlich nie gut – schon deshalb ist die dame in diesem punkt natürlich nicht „im recht“
genauso wenig ist übrigens veralbern gut…
aber für alle fälle: strafbar macht sich natürlich niemand. weder der richter, der das gesetz kreativ auslegt oder ignoriert – noch die user, die das gesetz vielleicht gar nicht kennen aber trotzdem eine meinung haben.
und ein impressum braucht nur jemand, der ein eigenes angebot unterhält. nicht schon jeder, der seine meinung im rahmen fremder angebote äußert.
sonnige grüße aus kiel!
Von: kielanwalt am 24. März 2009
um 11:49
nein, dass ich immer voll falsch verstanden werde. ich will niemanden veralbern !!!
aber das die dame nicht im recht ist, das ist echt cool…….;-)
Von: Anna am 24. März 2009
um 15:58
Ich kapiere immer noch nicht, wieso hier wirklich eine I.-Pflicht vorliegen soll,.. ist doch das Angebot hier rein „persönlicher Natur“ – zumindest verstehe ich das so, denn Herr Ballmann erzählt doch nun wirklich nur Amüsantes/Nachdenkenswertes aus seinem Leben als Richter.
Aber vll. bin ich auch einfach nur zu blond..
Von: Lilly am 24. März 2009
um 16:12
@lilly:
es sieht – platt gesprochen – so aus:
- § 5 telemediengesetz (tmg) sagt: diensteanbieter, die „geschäftsmässig“ telemedien anbieten, müssen eins haben
- § 2 tmg sagt: diensteanbieter ist jeder, der telemedien zur nutzung bereithält
- § 1 tmg sagt: angebote im www sind telemedien
- beim merkmal „geschäftsmässig“ wird’s etwas schwierig. da gibt’s nix im tmg. man wird aber die definition des § 3 nr. 10 telekommunikationsgesetz (tkg) hier analog heranziehen können. danach ist alles „geschäftsmässig“, was nachhaltig (also auf dauer angelegt) angeboten wird. und zwar unabhängig davon, ob man damit geld verdienen will oder nicht.
jemand, der also regelmäßig im www über seine beruflichen erlebnisse bloggt (gar ein beitragsarchiv unterhält), wird im normalfall die gesetzlichen voraussetzungen unproblematisch erfüllen.
selbst, wenn er richter ist…
gruß aus kiel!
Von: kielanwalt am 24. März 2009
um 19:48
Nach Ihrer Definition müsste dann aber jeder Blogger (selbst die Hausfrau, die nur Rezepte ins Netz stellt) ein Impressum haben, richtig ?
Da frage ich mich aber, wozu? Nimmt man doch als Privatmensch gar nicht am „Geschäfts“leben teil und muss so theoretisch weder von einem Konkurrenten noch von der Wettbewerbszentrale eine Abmahnung fürchten.
Oder denke ich hier zu einfach, so als Laie?
LG
Von: Lilly am 24. März 2009
um 20:57
@Lilly:
Mit einem Impressum weiß man, wenn man belangen kann
Meine kleine, eigene Vorstellung: Je mehr man bloggt, desto größer die Wahrscheinlichkeit, mal ein fremdes Recht zu verletzen. Wenn man als Rechteinhaber dagegen vorgehen will, muss man ja wissen, wer hinter dem Blog steht.
Verletzung ist z.B. kein Quellennachweis bei einem fremden Bild zu nennen. Aber die Diskussion kennen Sie ja schon
Von: studiosus juris am 24. März 2009
um 22:28
´“Mit einem Impressum weiß man, wenn man belangen kann “
und das bekommt man ggf. auch heraus, ob mit oder ohne impressum.
man kann das ja auch mal umdrehen. vllt. gibt es ja auch blogger, die einen plausibeln grund haben, eben nicht öffentlich aufzutreten.
so soll es bei richtern so sein, dass diese gruppe meist auch nicht im telefonbuch zu finden ist. warum das ?
vllt. eben weil ein berechtigtes interesse besteht die eigene person zu schützen.
hier wird immer so getan, als sein es – dank mehrmaligem hinweis- so, dass man vorsätzlich kein impressum bereithält, um hier fröhlich und unbeschwert einem rechtsverstoß nach dem anderen zu begehen.
woraus sich diese annahme ergibt, erschließt sich mir nicht.
einzig die unbändige neugier, einen blogg, der hoch frequentiert und auch kritisch ist ,,offen zu legen“ um den ,,täter“ mal live sehen zu können.
da hier nur meinungsbildung betrieben wird, und nicht im entferntesten kommerzielle ziel verrfolgt werden, ergibt sich auch im lichte von Art 5 und 2 GG das durchaus ein berechtiges und schützenswertes interesse daran besteht, eben auch anonym zu bleiben. jedenfalls für die breite masse und das völlig zu recht.
Von: Anna am 25. März 2009
um 08:06
@Anna
Wenn jemand ein berechtigtes Interesse hat, seine Person zu schützen, dann muss er ja nicht bloggen.
Ich finde das Blog hier gut und mir persönlich ist es piepegal, ob es ein Impressum aufweist oder nicht.
Aber statt zu sagen „Ok, Impressum fehlt – mir persönlich aber egal“, liebe Anna, muss man doch nicht hanebüchene Gründe herbeiziehen, warum hier kein Impressum erforderlich sein könnte.
Und auch wenn ich gerade keinen Maunz-Dürig zur Hand habe, sehe ich zwar von Art. 5 die Meinungsfreiheit gedeckt, nicht jedoch das Recht auf Anonymität.
Von: studiosus juris am 25. März 2009
um 09:59
@anna: stud. iur. ist uneingeschränkt zuzustimmen. ich darf darauf aufmerksam machen, daß schon der begriff „impressum“ aus einem anderen bereich entlehnt ist, für den diese diskussion aus gutem grund längst nicht mehr geführt wird: den druckerzeugnissen (zeitungen etc.) nämlich. wer was in der öffentlichkeit verbreitet (publiziert), soll halt auch farbe bekennen. ich sehe nichts, was daran grds. falsch sein sollte…
@lilly: tja, das mit den kochrezepten ist nun gerade ein sehr schönes beispiel dafür, was passieren kann, wenn man bewußt den weg des rein persönlichen, privaten austauschs verläßt und sich an ein unbekanntes, öffentliches publikum wendet. da gab es ja auch einen einschlägigen rechtsstreit.
aber man muß natürlich unterscheiden: solange ich nicht wettbewerbsrechtlich in erscheinung trete, treffen mich bestimmte normen (z.b. uwg, markeng) natürlich nicht.
das ändert allerdings nichts daran, daß ich mich im web genauso an allgemeingültige gesetze halten muß, wie außerhalb.
also z.b. keine fremden texte. bilder etc. ungefragt benutzen. oder auch: keine anderen menschen beleidigen oder ihnen übles nachsagen.
soll reichen.
abendliche grüße von der ostsee!
Von: kielanwalt am 25. März 2009
um 20:12
Eine feine Seite, die man gelesen haben muß. Der tägliche Ablauf, die Doppeldeutigkeit der Worte und natürlich nicht zu vergessen, die Ironie, welche ihr Opfer sucht. Ob der „Anbieter“ nun Richter ist oder nicht, mag dahingestellt bleiben, da die Worte verständlich und mehr als genug aussagen. Ach so, es ging ja um’s Imressum … , wobei das Augenmerk auf „Ein … “ gelegt werden sollte. Wozu die Neugier, wenn die Unterhaltung im Fordergrund steht ? Ich kenne auch nicht alle Autoren, welche glauben etwas sagen zu müssen und so sollte es auch bleiben, um den gewonnenen Eindruck nicht zu verfälschen und genüßlich schmunzeln zu können.
Von: Steffen am 1. April 2009
um 14:01
http://anwalt.us/2009/04/30/#0430-richterblog.txt bzw. http://pblog.bna.com/techlaw/2009/04/real-judges-shouldnt-have-blogs.html
Vielleicht ein Argument mehr
Von: egal am 1. Mai 2009
um 04:55
Man sollte das blog einfach als Bargespräch sehen, die fallen auch kürzer oder länger aus und am Ende hat man kaum jedes Mal Adresse, Tel.-Nr. und email-Adresse seines Gegenüber, zumal unter gleichgeschlechtlichen Gesprächspartnern sofern man keine entsprechenden Interessen hat.
Von: Philipp am 1. Mai 2009
um 12:53
@egal
Wie abwegig, analog könnte man annehmen, dass solange Menschen atmen, man mit Reaktionen rechnen muss, diese könnten den Umfang eines SV erhöhen und zur Komplexität beitragen, aber wer will deshalb schon das Atmen untersagen?
Von: Philipp am 1. Mai 2009
um 12:57
verlinkt – weil ich diesen blog gern lese und kann nur sagen – weiter machen –
ach ja – verlinkt wurde auf: http://illguth.wordpress.com
Von: schegosch am 8. Juli 2009
um 22:55
Nachdem ich heute mal nicht schlafen kann habe ich mich hierher verirrt und es ist schön zu sehen wie viel Humor auf dieser Seite vorhanden ist.
OK beruflicherweise bin ich dann doch mal aufs Impressum gegangen. Also bevor man hier breit diskutiert nach welcher Vorschrift sich das alles richtet wäre eine Frage viel interessanter:
Dies ist die Unterseite eine Domain also keine eigenständige Seite, natürlich ist wordpress.com dem deutschen Recht nach impressumpflichtig aber ist es ballmann.wordpress.com auch
Mal sehen wohin sich die Diskussion nun entwickelt und nein meine rechtliche Einschätzung dazu gibt es nicht so schnell, hey ich verdiene mit dem Bereich meinen Lebensunterhalt
Von: Rechtsanwalt Norman Wierz am 20. Juli 2009
um 02:38
Wem bekannt ist wegen welcher Winzigkeiten Online-Händler abgemahnt werden, wer weiss dass Richter solchen Blödsinn auch noch mit Urteilen im Sinne des Abmahners bestätigen, der findet das hier irgendwie nicht so lustig.
Ich finde diesen Blog gut, und wenn ballmann sagen würde „wenn ich ein Impressum haben MUSS mache ich lieber den Blog dicht“, dann fände ich das schade. Aber irgendwie ist es für manche ein Tritt ins Gesicht dass ballmann ein Richter sein KÖNNTE, der Abmahnungen absegnet, dabei aber selbst gegen solche Bestimmungen verstösst.
Von: L.A. am 23. Juli 2009
um 01:04
[...] Namen des Volkers” ist das (lesenswerte) Blog eines unter dem Synonym “Volker Ballmann” bloggenden deutschen Richters.1 “Richter Ballmann” hat eine flotte Schreibe, und wirft [...]
Von: Rechtsanwalt erstattet offenbar Anzeige gegen bloggenden Richter » kriegs-recht.de am 12. August 2009
um 18:29
Ein Richter mit einem Blog ohne Impressum ist schon witzig, da ich vom Staat abgemahnt wurde, als mein Impressum keine Adresse hatte.
Unfair, oder?
Von: Manuel am 16. August 2009
um 11:42
Könnte man nicht einen RA beauftragen, der dann als Verantwortlicher für die Seite auftritt? Dieser könnte sich bei Auskunftsverlangen über den Autor sogar gegenüber Gerichten auf seine Schweigepflicht berufen.
Ich wüsste jedenfalls nicht, dass der Autor im Impressum genannt werden müsste.
Von: Dr. v. Q. am 18. August 2009
um 14:12
Ich verstehe einfach den Grund für das fehlende Impressum nicht. Die hier genannte Begründung halte ich für schwach. Und selbst wenn Anfragen kommen, so kann man diese ignorieren, genau wie den Spam, den man erhält, wenn man gezwungener Maßen seine E-Mail korrekt im Netz angibt.
Der wahre Grund für die Nichtangabe der Daten wird wie bei jedem Menschen sein, der einen Blog / Seite betreibt: Die Angst vor Abmahnungen und Strafanzeigen. Ansich schlau, aber ein falsches Zeichen für einen Richter.
Von: Tonnentim am 24. August 2009
um 00:59
Mir ist es sowas von…..aber echt sowas von egal….wer Sie sind und überhaupt ob und was es für Impressumseingaben gibt!
Und dieses ganze Dummgesülze von irendwelchen pseudojuristen geht mir ebenfalls sowas von…..
Wanderung im Harz? Vorsicht. Bin ganz in der Nähe und immer mit Fotoklick;)
Bis Bald…..irgendwo, irgendwie….;)
Gruß anke
Von: Anke am 27. August 2009
um 19:15
g ver- essen sorry
Von: Anke am 27. August 2009
um 19:17